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Als Alleinarbeit wird jegliche Arbeit bezeichnet, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite von anderen Personen stattfindet. In der Regel stellen Alleinarbeiten, die als nicht gefährliche Arbeit eingestuft werden, kein Risiko dar.
Zu gefährlichen Alleinarbeiten zählen laut DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ jegliche Tätigkeiten, die durch die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder durch das Arbeitsumfeld eine erhöhte Gefahr besteht. Hierzu gehört beispielsweise ausdrücklich die Arbeit mit Absturzgefahren.
Gefährliche Alleinarbeiten sind nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Wichtig ist hierbei, dass das Unternehmen für die alleinarbeitende Person eine geeignete Maßnahme zur Überwachung trifft. Eine der technischen Maßnahmen kann beispielsweise eine zulässige Personen-Notfall-Anlage laut DGUV Regel 112-139 sein. Ebenfalls kann eine organisatorische Maßnahme in Form von einer dauerhaften Überwachungskamera erfolgen, allerdings muss sichergestellt werden, dass es bei einem Unfall unmittelbar ohne Verzug zur Rettung kommen muss. Diese Maßnahme und das Rettungskonzept müssen dringend gewährleistet werden, sonst ist die Alleinarbeit nicht möglich.
Potentiell kann eine Alleinarbeit dann erfolgen, wenn bei einem präventiven Absturzsystem wie ein Rückhaltesystem eine Fehlbedienung beinahe ausgeschlossen werden kann. Wichtig ist hierbei, dass durch die Art der Arbeit oder durch die verwendeten Stoffe keine zusätzlichen Gefahren entstehen. In diesem Fall würde es sich wieder um gefährliche Alleinarbeit handeln.
Falls ein mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung im Rückhaltesystem vorhanden ist, muss beachtet werden, dass ein einfacher Bedienfehler zu einem Sturz in das System führen kann. Im Rückhaltesystem ist dann auch eine Alleinarbeit nicht so einfach machbar. In der Gefährdungsbeurteilung muss diese Gefährdung auch dementsprechend berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass im Schadensfall direkt erste Hilfe geleistet werden kann. Daher dürfen Arbeiten in der Höhe auf keinen Fall allein ausgeführt werden. So kommt folgende Faustregel zustande: „Tragen von PSAgA – niemals allein!“.
Christopher Carragher
Geschäftsführer
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